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Beim Hausverkauf oder dem Kauf der eigenen Wohnung stellen sich diverse Fragen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Wir stehen Ihnen in dieser Situation mit Rechtsauskünften zur Seite. In Zusammenarbeit mit lokalen Notaren erhalten Sie zudem alle notwendigen Dienstleistungen und Hilfestellungen bei uns aus einer Hand.
Seien es Verträge zur Übertragung von Grundstücken (Wohnungskauf, Hauskauf, Landkauf), Anpassungen von Hypotheken (Erhöhungen, Herabsetzungen oder Zusammenlegungen von Grundpfändern), Umwandlungen von Grundpfändern (Registerschuldbrief, Papierschuldbriefe als Inhaberschuldbriefe oder Namenschuldbriefe) oder Anpassungen von Dienstbarkeitsverträgen etc.
Im Sachenrecht wird das Recht an Dingen geregelt. An beweglichen Gegenständen (Mobiliar) und unbeweglichen Gegenständen (Liegenschaften, Grundstücke, Stockwerkeigentum) kann z.B. Besitz und Eigentum begründet werden. Das Eigentum wiederum kann als Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum ausgestaltet werden. Daneben gibt es (beschränkte) dingliche Rechte an Sachen wie z.B. verschiedene Dienstbarkeiten (Baurechte, Näherbaurechte etc.) sowie Vorkaufsrechte oder Kaufsrechte, um nur einige wenige zu nennen. Sie entstehen vielfach erst durch Eintragung im Grundbuch auf Grund einer öffentlichen Urkunde eines Notars. Im Grundbuch finden sich zudem Anmerkungen, Vormerkungen, Pfandrechte und gegebenenfalls Bemerkungen dazu sowie Dienstbarkeiten. Personaldienstbarkeiten berechtigen eine Person, Grunddienstbarkeiten ein anderes Grundstück, wobei der Eigentümer identisch sein kann. Auch Eigentümerpfandrechte, Eigentümerbaurechte resp. Eigentümerdienstbarkeiten im Generellen sind möglich.
Zu den Liegenschaften zählen auch Stockwerke. Werden Liegenschaften gehandelt – wechselt also die Eigentümerschaft vom Verkäufer an den Käufer – ist es wesentlich, die Kaufverträge zu kontrollieren. Dabei spielen die Sicherstellung des Kaufpreises und die Gewährleistungsrechte eine grosse Rolle. Zudem ist der Verkauf von Grundeigentum an Ausländer beschränkt (Lex Koller). Im Zusammenhang mit Stockwerken tauchen häufig Fragen zu Stockwerkeigentümerversammlungen auf, namentlich betreffend Versammlungsbeschlüssen, deren Anfechtung und Gültigkeit, dem Verwaltungsvertrag, baulichen Veränderungen (gewöhnliche, notwendige und dringende, nützliche oder luxuriöse), Renovation, Erstellen und Ändern eines Stockwerkeigentümerreglements.
Wir beraten Sie in sämtlichen sachenrechtlichen Rechtsgebieten und bieten Ihnen eine direkte Schnittstelle zu lokalen Notaren an.