Grundstückgeschäfte

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Suchen Sie Dienst­leis­tun­gen aus einer Hand?

Beim Haus­ver­kauf oder dem Kauf der eige­nen Woh­nung stel­len sich diver­se Fra­gen aus den unter­schied­lichs­ten Rechts­ge­bie­ten. Wir ste­hen Ihnen in die­ser Situa­ti­on mit Rechts­aus­künf­ten zur Sei­te. In Zusam­men­ar­beit mit loka­len Nota­ren erhal­ten Sie zudem alle not­wen­di­gen Dienst­leis­tun­gen und Hil­fe­stel­lun­gen bei uns aus einer Hand.

Sei­en es Ver­trä­ge zur Über­tra­gung von Grund­stü­cken (Woh­nungs­kauf, Haus­kauf, Land­kauf), Anpas­sun­gen von Hypo­the­ken (Erhö­hun­gen, Her­ab­set­zun­gen oder Zusam­men­le­gun­gen von Grund­pfän­dern), Umwand­lun­gen von Grund­pfän­dern (Regis­ter­schuld­brief, Papier­schuld­brie­fe als Inha­ber­schuld­brie­fe oder Namen­s­chuld­brie­fe) oder Anpas­sun­gen von Dienst­bar­keits­ver­trä­gen etc.

Sachen­recht (beweg­li­che Din­ge, Grund­stü­cke, Dienst­bar­kei­ten, Pfandrechte)

Im Sachen­recht wird das Recht an Din­gen gere­gelt. An beweg­li­chen Gegen­stän­den (Mobi­li­ar) und unbe­weg­li­chen Gegen­stän­den (Lie­gen­schaf­ten, Grund­stü­cke, Stock­werk­ei­gen­tum) kann z.B. Besitz und Eigen­tum begrün­det wer­den. Das Eigen­tum wie­der­um kann als Allein­ei­gen­tum, Mit­ei­gen­tum oder Gesamt­ei­gen­tum aus­ge­stal­tet wer­den. Dane­ben gibt es (beschränk­te) ding­li­che Rech­te an Sachen wie z.B. ver­schie­de­ne Dienst­bar­kei­ten (Bau­rech­te, Näher­bau­rech­te etc.) sowie Vor­kaufs­rech­te oder Kaufs­rech­te, um nur eini­ge weni­ge zu nen­nen. Sie ent­ste­hen viel­fach erst durch Ein­tra­gung im Grund­buch auf Grund einer öffent­li­chen Urkun­de eines Notars. Im Grund­buch fin­den sich zudem Anmer­kun­gen, Vor­mer­kun­gen, Pfand­rech­te und gege­be­nen­falls Bemer­kun­gen dazu sowie Dienst­bar­kei­ten. Per­so­nal­dienst­bar­kei­ten berech­ti­gen eine Per­son, Grund­dienst­bar­kei­ten ein ande­res Grund­stück, wobei der Eigen­tü­mer iden­tisch sein kann. Auch Eigen­tü­mer­pfand­rech­te, Eigen­tü­mer­bau­rech­te resp. Eigen­tü­mer­dienst­bar­kei­ten im Gene­rel­len sind möglich.

Zu den Lie­gen­schaf­ten zäh­len auch Stock­wer­ke. Wer­den Lie­gen­schaf­ten gehan­delt – wech­selt also die Eigen­tü­mer­schaft vom Ver­käu­fer an den Käu­fer – ist es wesent­lich, die Kauf­ver­trä­ge zu kon­trol­lie­ren. Dabei spie­len die Sicher­stel­lung des Kauf­prei­ses und die Gewähr­leis­tungs­rech­te eine gros­se Rol­le. Zudem ist der Ver­kauf von Grund­ei­gen­tum an Aus­län­der beschränkt (Lex Kol­ler). Im Zusam­men­hang mit Stock­wer­ken tau­chen häu­fig Fra­gen zu Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen auf, nament­lich betref­fend Ver­samm­lungs­be­schlüs­sen, deren Anfech­tung und Gül­tig­keit, dem Ver­wal­tungs­ver­trag, bau­li­chen Ver­än­de­run­gen (gewöhn­li­che, not­wen­di­ge und drin­gen­de, nütz­li­che oder luxu­riö­se), Reno­va­ti­on, Erstel­len und Ändern eines Stockwerkeigentümerreglements.

Wir bera­ten Sie in sämt­li­chen sachen­recht­li­chen Rechts­ge­bie­ten und bie­ten Ihnen eine direk­te Schnitt­stel­le zu loka­len Nota­ren an.