Strafrecht

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Je nach dem, auf wel­cher Sei­te Sie sich befin­den, brau­chen Sie eine unter­schied­li­che Art von Unter­stüt­zung. Als beschul­dig­te Per­son brau­chen Sie einen Ver­tei­di­ger; als geschä­dig­te Per­son oder Opfer einen Anwalt, damit Sie als Pri­vat­klä­ger­schaft Ihre Rech­te auf Scha­den­er­satz, Ent­schä­di­gung und Genug­tu­ung durch­set­zen kön­nen. Als Kanz­lei für Straf­recht und Straf­ver­tei­di­gung unter­stüt­ze wir Sie in die­sen Belan­gen professionell.

Das Straf­be­fehls­ver­fah­ren

Die Staats­an­walt­schaft kann gegen eine beschul­dig­te Per­son einen Straf­be­fehl erlas­sen. Dar­in ver­ur­teilt sie die beschul­dig­te Per­son wegen einer Straf­tat und legt die Stra­fe fest. Aus­ser­dem legt sie die Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen fest. Wer nicht mit die­sem Straf­be­fehl ein­ver­stan­den ist, muss innert einer sehr kur­zen Frist von 10 Tagen reagie­ren. Eine schnel­le Reak­ti­on ist des­halb zen­tral. Wenn die 10-tägi­ge Frist abge­lau­fen ist, kön­nen Sie sich nur noch unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen gegen den Straf­be­fehl wehren.

Scan­nen Sie den Straf­be­fehl ein und dru­cken Sie die Zustell­ver­fol­gung der Post aus. Dafür geben Sie bei der Post unter die­sem »Link« die Track­ing­num­mer ein. Die­se Num­mer fin­den Sie auf dem Brief­cou­vert (wer­fen Sie nie ein Cou­vert weg!) oder auf­ge­druckt auf dem Strafbefehl.

Im Anschluss dar­an kön­nen Sie mit uns einen Ter­min ver­ein­ba­ren und uns die Akten über­ge­ben. Um das Gan­ze zu beschleu­ni­gen, kön­nen Sie uns auch alles per Email zustel­len. Danach kön­nen wir Sie über das wei­te­re Vor­ge­hen orientieren.

Sie wur­den zu einer Ein­ver­nah­me vorgeladen?

Gera­de ganz am Anfang eines Straf­ver­fah­rens ist es das Wich­tigs­te, dass Sie sich bera­ten las­sen. Die Poli­zei und die Staats­an­walt­schaft sind Pro­fis. Sie bear­bei­ten jeden Tag eine Viel­zahl von Straf­fäl­len. Die Behör­den wis­sen, wie sie mit Beschul­dig­ten, Aus­kunfts­per­so­nen oder Zeu­gen umge­hen müs­sen. Wenn Sie sich nicht jeden Tag mit die­sen Behör­den befas­sen, fehlt Ihnen meis­tens das Wis­sen, um die rich­ti­gen Ent­schei­de zu treffen.

Wenn Sie vor­ge­la­den wer­den, ste­hen Sie einer Behör­de gegen­über und wis­sen in vie­len Fäl­len nicht genau, was für Sie das Bes­te ist. Kei­ne Lösung ist es, der Vor­la­dung nicht nach­zu­kom­men. Wenn Sie sich wie­der­holt wei­gern, wer­den Sie durch die Poli­zei ange­hal­ten und zwangs­wei­se vor­ge­führt. Egal, ob Sie die beschul­dig­te Per­son sind oder «nur» Zeu­ge oder Auskunftsperson.

Las­sen Sie sich des­halb bera­ten, bevor Sie Aus­sa­gen machen. Sie haben im Übri­gen das Recht, bei jeder Ein­ver­nah­me einen Anwalt an Ihrer Sei­te zu haben. Falls der Anwalt nicht sofort ver­füg­bar ist, haben Sie das Recht, ohne Kon­trol­le ein Tele­fo­nat mit ihm zu füh­ren. Dar­auf müs­sen Sie bestehen, auch wenn die Dro­hung fällt, dass dadurch nur alles län­ger geht.

Pikett­dienst

Für drin­gen­de Fäl­le bie­tet unse­re Kanz­lei einen Pikett­dienst an. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier: »Pikett­dienst«.

Ver­fah­ren vor einem Bezirks­ge­richt oder dem Kriminalgericht

Je nach Schwe­re der vor­ge­wor­fe­nen Tat wird das Ver­fah­ren vor einem Bezirks­ge­richt oder vor dem Kri­mi­nal­ge­richt geführt. Ein Gerichts­ver­fah­ren gibt es aber erst, wenn die Ange­le­gen­heit nicht mit einem Straf­be­fehl erle­digt wer­den kann. Das ist dann der Fall, wenn gegen einen Straf­be­fehl Ein­spra­che erho­ben und kei­ne ande­re Lösung gefun­den wur­de. Oder in jenem Fall, in dem zwin­gend ein Gericht ent­schei­den muss, weil die Tat zu schwer wiegt und die Stra­fe auf Grund ihrer Höhe zwin­gend durch ein Gericht gespro­chen wer­den muss. Wer kei­ne Erfah­rung mit der Poli­zei, den Staats­an­walt­schaf­ten oder den Gerich­ten hat, ist in aller Regel auf einen Anwalt ange­wie­sen. Das gilt für Opfer, Geschä­dig­te und Beschul­dig­te gleichermassen.

Amt­li­che Verteidigung

Falls Sie nicht über die not­wen­di­gen finan­zi­el­len Mit­tel ver­fü­gen, damit Sie einen Anwalt pri­vat zu Ihrer Ver­tei­di­gung bei­zie­hen kön­nen, kön­nen Sie die amt­li­che Ver­tei­di­gung durch einen Anwalt bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass Ihre finan­zi­el­len Mit­tel nicht genü­gen und die vor­ge­wor­fe­ne Straf­tat nicht eine blos­se Baga­tel­le dar­stellt. Ob die­se Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind, müs­sen wir mit Ihnen in einem Kli­en­ten­ge­spräch abklären.

Straf­ver­fah­ren und Führerausweis 

Soll­te Ihnen eine Tat im Stras­sen­ver­kehr vor­ge­wor­fen wer­den, kann ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug durch das Stras­sen­ver­kehrs­amt dro­hen. Bei Unfäl­len hat ein Schuld­spruch zudem häu­fig Ein­fluss auf die Fest­le­gung von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen. Die­se Umstän­de sind vie­len Betrof­fe­nen gar nicht bekannt. Der mög­lichst früh­zei­ti­ge Bei­zug eines Anwalts schon im Straf­ver­fah­ren ist dar­um wichtig.

Straf­ver­fah­ren und Auf­ent­halts­recht in der Schweiz

Wenn Sie mit einem Straf­ver­fah­ren kon­fron­tiert sind und nicht über die Schwei­zer Staats­bür­ger­schaft ver­fü­gen, greift das Amt für Migra­ti­on bei der Wie­der­ertei­lung der Auf­ent­halts- resp. Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung auf die Straf­ak­ten zurück. Mit der straf­recht­li­chen Erle­di­gung ist die Ange­le­gen­heit also noch nicht erle­digt. Falls Sie beschul­dig­te Per­son sind, emp­feh­len wir Ihnen, früh­zei­tig recht­li­chen Rat einzuholen.

Akten­ein­sicht

Die Behör­den und Gerich­te ermög­li­chen den Betei­lig­ten, die Akten vor Ort am Gericht ein­zu­se­hen. Das ist mit Zeit­druck ver­bun­den. Die voll­stän­di­ge Akten­ein­sicht aus­ser­halb der Behör­den oder der Gerich­te wird nur der Anwalt­schaft gewährt. Sie kön­nen dann die Akten zusam­men mit uns in der Kanz­lei stu­die­ren. Das Dos­sier kann kön­nen wir Ihnen kopie­ren oder scan­nen las­sen, damit Sie über alles Not­wen­di­ge verfügen.