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Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen - unabhängig seines Alters. Dies kann dazu führen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, sich mitteilen zu können. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie regeln, wer sich um Ihre Personen- und Vermögensvorsorge zu kümmern oder Sie im Rechtsverkehr zu vertreten hat, wenn Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind. Mit einer Patientenverfügung können Sie ausserdem regeln, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen. Oder Sie legen in der Patientenverfügung fest, wer in solch einem Fall mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in Ihrem Namen entscheiden soll. Die Patientenverfügung können Sie mit Weisungen ausgestalten oder darin eine Ersatzverfügungen treffen. Wir beraten und unterstützen Sie beim Erstellen des Vorsorgeauftrags oder der Patientenverfügung.
Das Erbrecht umfasst viele Bestimmungen, die den Übergang des Vermögens und anderen vererbbaren Rechten des Erblassers auf seine Erben regelt und bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Vermögenslagen nach dem eigenen Ableben auszugestalten. Sofern der Erblasser zu Lebzeiten keine Vorkehrungen betreffend seinen Nachlasses trifft, gilt die gesetzliche Grundregelung. Einige dieser Regeln sind zwingender Natur (d.h. unabänderbar) und einige können durch den Erblasser mittels Testament oder Ehe- und Erbverträgen abgeändert werden. Dabei gilt es insbesondere, die vom Gesetz vorgegebenen Pflichtteilsrechte im Auge zu behalten. Je nach familiärer Situation kann es das Anliegen sein, einzelne Erben besser oder schlechterzustellen oder gar ganz auszuschliessen (Enterbung).
Da das Erbrecht dem Eherecht zeitlich nachgeht, ist eine Abstimmung von Eheverträgen auf die gewünschten erbrechtlichen Ziele in jedem Fall zu beachten. Bereits durch die Regelung eines Ehevertrages kann nämlich Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses genommen werden (bspw. durch Zuteilung eines grösseren Vorschlages an den überlebenden Ehepartner bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Todesfalle, womit sich der Nachlass verkleinert). Mit einer massgeschneiderten Abstimmung von Ehe- und Erbvertrag in einem einzigen Vertrag lassen sich unliebsame Folgen vermeiden und die gewünschten Ziele erreichen. Daher ist es oftmals ratsam, dass verheiratete Personen sich neben der Nachlassregelung auch Gedanken zu einem Ehevertrag machen.
Ohne dass auf einen Erbvertrag zurückgegriffen werden muss, kann man mit einem Testament eine Reihe an Vorkehrungen treffen. Bei langjährigen Beziehungen, sei es im Rahmen eines Konkubinats, einer Ehe oder einer Partnerschaft, wird häufig eine Meistbegünstigung der überlebenden Freundin resp. des Freunds, des Ehepartners oder der -partnerin gewünscht. Dasselbe gilt im Falle einer eingetragenen Partnerschaft. Es besteht die Möglichkeit Vor- und Nacherben einzusetzen, entweder auf einen Erbteil oder auf ein Vermächtnis. Ein Testator kann weiter Anordnungen treffen, wer sich nach seinem Ableben um die Vollstreckung seines Willens zu kümmern hat (Willensvollstrecker).
Bei Fragen zu einem Testament, einem Ehevertrag oder Erbvertrag oder auch einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag stehen wir zur Seite. In Zusammenarbeit mit lokalen Notaren erhalten Sie in unserer Kanzlei alle notwendigen Dienstleistungen, damit Sie ein auf Sie abgestimmtes Testament oder einen passenden Ehe- oder Erbvertrag errichten können.
Mit einer gezielten Beratung in ehe- und erbrechtlichen Angelegenheiten ist es möglich, Streit unter den künftigen Erben zu vermeiden, Vermögenswerte den gewünschten Personen zukommen zulassen und sogar gewisse Steuern zu sparen. In diesem Zusammenhang spielen auch Lebensversicherungen, Guthaben bei Altersvorsorgeeinrichtungen oder die Übertragung von Familienunternehmen eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie in allen ehe- und erbrechtlichen Gebieten.