Vorsorge & Erbrecht

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Vor­sor­ge­auf­trag und Patientenverfügung

Ein Unfall oder eine plötz­li­che Erkran­kung kann jeden tref­fen - unab­hän­gig sei­nes Alters. Dies kann dazu füh­ren, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, sich mit­tei­len zu kön­nen. Mit einem Vor­sor­ge­auf­trag kön­nen Sie regeln, wer sich um Ihre Per­so­nen- und Ver­mö­gens­vor­sor­ge zu küm­mern oder Sie im Rechts­ver­kehr zu ver­tre­ten hat, wenn Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind. Mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung kön­nen Sie aus­ser­dem regeln, wel­chen medi­zi­ni­schen Mass­nah­men sie im Fall Ihrer Urteils­un­fä­hig­keit zustim­men. Oder Sie legen in der Pati­en­ten­ver­fü­gung fest, wer in solch einem Fall mit der behan­deln­den Ärz­tin oder dem behan­deln­den Arzt die medi­zi­ni­schen Mass­nah­men bespre­chen und in Ihrem Namen ent­schei­den soll. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung kön­nen Sie mit Wei­sun­gen aus­ge­stal­ten oder dar­in eine Ersatz­ver­fü­gun­gen tref­fen. Wir bera­ten und unter­stüt­zen Sie beim Erstel­len des Vor­sor­ge­auf­trags oder der Patientenverfügung.

Benö­ti­gen Sie Rat im Zusam­men­hang mit Ihrem Tes­ta­ment oder (Ehe-)/Erbvertrag?

Das Erbrecht umfasst vie­le Bestim­mun­gen, die den Über­gang des Ver­mö­gens und ande­ren ver­erb­ba­ren Rech­ten des Erb­las­sers auf sei­ne Erben regelt und bie­tet eine Viel­zahl an Mög­lich­kei­ten, die Ver­mö­gens­la­gen nach dem eige­nen Able­ben aus­zu­ge­stal­ten. Sofern der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten kei­ne Vor­keh­run­gen betref­fend sei­nen Nach­las­ses trifft, gilt die gesetz­li­che Grund­re­ge­lung. Eini­ge die­ser Regeln sind zwin­gen­der Natur (d.h. unab­än­der­bar) und eini­ge kön­nen durch den Erb­las­ser mit­tels Tes­ta­ment oder Ehe- und Erb­ver­trä­gen abge­än­dert wer­den.  Dabei gilt es ins­be­son­de­re, die vom Gesetz vor­ge­ge­be­nen Pflicht­teils­rech­te im Auge zu behal­ten. Je nach fami­liä­rer Situa­ti­on kann es das Anlie­gen sein, ein­zel­ne Erben bes­ser oder schlech­ter­zu­stel­len oder gar ganz aus­zu­schlies­sen (Enter­bung).

Da das Erbrecht dem Ehe­recht zeit­lich nach­geht, ist eine Abstim­mung von Ehe­ver­trä­gen auf die gewünsch­ten erb­recht­li­chen Zie­le in jedem Fall zu beach­ten. Bereits durch die Rege­lung eines Ehe­ver­tra­ges kann näm­lich Ein­fluss auf die Ver­tei­lung des Nach­las­ses genom­men wer­den (bspw. durch Zutei­lung eines grös­se­ren Vor­schla­ges an den über­le­ben­den Ehe­part­ner bei der güter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung im Todes­fal­le, womit sich der Nach­lass ver­klei­nert). Mit einer mass­ge­schnei­der­ten Abstim­mung von Ehe- und Erb­ver­trag in einem ein­zi­gen Ver­trag las­sen sich unlieb­sa­me Fol­gen ver­mei­den und die gewünsch­ten Zie­le errei­chen. Daher ist es oft­mals rat­sam, dass ver­hei­ra­te­te Per­so­nen sich neben der Nach­lass­re­ge­lung auch Gedan­ken zu einem Ehe­ver­trag machen.

Tes­ta­men­te zur Rege­lung Ihres letz­ten Willens

Ohne dass auf einen Erb­ver­trag zurück­ge­grif­fen wer­den muss, kann man mit einem Tes­ta­ment eine Rei­he an Vor­keh­run­gen tref­fen. Bei lang­jäh­ri­gen Bezie­hun­gen, sei es im Rah­men eines Kon­ku­bi­nats, einer Ehe oder einer Part­ner­schaft, wird häu­fig eine Meist­be­güns­ti­gung der über­le­ben­den Freun­din resp. des Freunds, des Ehe­part­ners oder der -part­ne­rin gewünscht. Das­sel­be gilt im Fal­le einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft. Es besteht die Mög­lich­keit Vor- und Nach­er­ben ein­zu­set­zen, ent­we­der auf einen Erb­teil oder auf ein Ver­mächt­nis. Ein Test­a­tor kann wei­ter Anord­nun­gen tref­fen, wer sich nach sei­nem Able­ben um die Voll­stre­ckung sei­nes Wil­lens zu küm­mern hat (Wil­lens­voll­stre­cker).

Bei Fra­gen zu einem Tes­ta­ment, einem Ehe­ver­trag oder Erb­ver­trag oder auch einem kom­bi­nier­ten Ehe- und Erb­ver­trag ste­hen wir zur Sei­te. In Zusam­men­ar­beit mit loka­len Nota­ren erhal­ten Sie in unse­rer Kanz­lei alle not­wen­di­gen Dienst­leis­tun­gen, damit Sie ein auf Sie abge­stimm­tes Tes­ta­ment oder einen pas­sen­den Ehe- oder Erb­ver­trag errich­ten können.

Haben Sie Fra­gen zu Ihrem Nachlass?

Mit einer geziel­ten Bera­tung in ehe- und erb­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten ist es mög­lich, Streit unter den künf­ti­gen Erben zu ver­mei­den, Ver­mö­gens­wer­te den gewünsch­ten Per­so­nen zukom­men zulas­sen und sogar gewis­se Steu­ern zu spa­ren. In die­sem Zusam­men­hang spie­len auch Lebens­ver­si­che­run­gen, Gut­ha­ben bei Alters­vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen oder die Über­tra­gung von Fami­li­en­un­ter­neh­men eine wich­ti­ge Rol­le. Wir bera­ten Sie in allen ehe- und erb­recht­li­chen Gebieten.